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  • Der Datensatz beinhaltet Daten aller derzeit in ihrer Ausdehnung, Erhaltung und wissenschaftlichen Qualität hinreichend bekannten Schutzzonen ausgewiesenen archäologischen Welterbestätten (Haithabu und Danewerk). Die Schutzzonen sind nach §§ 10 und 24 DSchG SH 2015 in einer Denkmalliste verzeichnet. Die Denkmallisten und die darauf basierenden Schutzflächenkartierungen sind nicht abschließend. Bei allen Vorhaben, Maßnahmen und alle beeinträchtigenden oder gefährdenden Maßnahmen in Welterbestätten ist eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein bzw. der unteren Denkmalschutzbehörden nach §§ 4 und 12 DSchG SH 2015 erforderlich. Ausführliche Informationen sowie Zugang zu den Denkmallisten erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.htm *Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014, GVOBl. Schl.-H. Ausgabe 29. Januar 2015

  • Datensatz zum Thema Schutzgebiete für das Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck. Der Datensatz beinhaltet Grabungsschutzgebiete (GSG). Die Schutzzonen sind nach §§ 10 und 24 DSchG SH 2015 in einer Denkmalliste verzeichnet. Die Denkmallisten und die darauf basierenden Schutzflächenkartierungen sind nicht abschließend, da jederzeit mit der Aufdeckung bislang verborgener und somit noch nicht bekannt gewordener archäologischer Kulturdenkmale zu rechnen ist. Für diese besteht eine gesetzliche Meldepflicht (§ 15 Abs. 1 DSchG SH 2015). Grundsätzlich ist der gesetzliche Schutz nicht von der Eintragung in die Denkmalliste und der daraus resultierenden Kartierung abhängig (§ 8 Abs. 1 DSchG SH 2015), sondern gilt für alle Objekte, die den Kriterien eines archäologischen Kulturdenkmals (§ 2 Abs. 2 DSchG SH 2015) entsprechen. Bei allen beeinträchtigenden oder gefährdenden Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten ist eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein bzw. der unteren Denkmalschutzbehörden nach §§ 4 und 12 DSchG SH 2015 erforderlich. Ausführliche Informationen sowie Zugang zu den Denkmallisten erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.htm *Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014, GVOBl. Schl.-H. Ausgabe 29. Januar 2015

  • OGC-WebMapService (OGC:WMS) zum Thema Archäologische Interessengebiete für das Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck. Der Dienst liefert Kartierungen der bisher erstellten archäologischen Interessengebiete der Gemeinden des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Bei den als archäologische Interessengebiete ausgewiesenen Bereichen handelt es sich gem. § 12 (2) 6 des Gesetzes zum Schutz der Denkmale vom 30.12.2014 (DSchG SH 2015) um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Die archäologischen Interessensgebiete geben Aufschluss, ob das Archäologische Landesamt SH bei Maßnahmen gemäß Denkmalschutzgesetz beteiligt werden sollte und ggfs. eine denkmalrechtliche Genehmigung benötigt wird. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen mit Erdarbeiten in Interessensgebieten ist eine frühzeitige Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (ALSH) angeraten. Bei großflächigen Maßnahmen und Planungen ist das ALSH darüber hinaus auch außerhalb von Interessengebieten zu beteiligen. In archäologischen Interessengebieten sind archäologische Denkmale bekannt und es besteht der begründete Verdacht auf bisher noch nicht entdeckte. Dieser Sachverhalt wird durch das ALSH geprüft. Grundlage der Ausweisung von archäologischen Interessengebieten sind u. a. Funde, Fundstellen, Denkmale, Ortsnamen, historische Karten und Berichte sowie die laufende Forschung. Grundsätzlich können sich aber auch außerhalb von archäologischen Interessengebieten noch nicht bekannte Kulturdenkmale befinden. Ein Großteil der im Boden erhaltenen Denkmale ist unbekannt. Deshalb werden die archäologischen Interessengebiete bei neuen Erkenntnissen aktualisiert und fortgeschrieben. Gemeinden in denen noch keine archäologischen Interessengebiete angezeigt werden, sind somit nicht frei von archäologisch relevanten Bereichen, sondern lediglich noch nicht bearbeitet. Daher ist auch hier eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein erforderlich. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.html

  • Datensatz zum Thema Schutzgebiete für das Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck. Der Datensatz beinhaltet Daten aller derzeit in ihrer Ausdehnung, Erhaltung und wissenschaftlichen Qualität hinreichend bekannten archäologischen Kulturdenkmale (aKD). Die archäologischen Kulturdenkmale sind nach §§ 8 (1) und 24 DSchG SH 2015 * in einer Denkmalliste verzeichnet. Die Denkmallisten und die darauf basierenden Schutzflächenkartierungen sind nicht abschließend, da jederzeit mit der Aufdeckung bislang verborgener und somit noch nicht bekannt gewordener archäologischer Kulturdenkmale zu rechnen ist. Für diese besteht eine gesetzliche Meldepflicht (§ 15 Abs. 1 DSchG SH 2015). Grundsätzlich ist der gesetzliche Schutz nicht von der Eintragung in die Denkmalliste und der daraus resultierenden Kartierung abhängig (§ 8 Abs. 1 DSchG SH 2015), sondern gilt für alle Objekte, die den Kriterien eines archäologischen Kulturdenkmals (§ 2 Abs. 2 DSchG SH 2015) entsprechen. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen, die archäologische Kulturdenkmale direkt betreffen oder betreffen können oder die geeignet sind, den Eindruck eines Kulturdenkmals durch Veränderung der Umgebung wesentlich zu beeinträchtigen und alle beeinträchtigenden ist eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein bzw. der unteren Denkmalschutzbehörden nach §§ 4 und 12 DSchG SH 2015 erforderlich. Ausführliche Informationen sowie Zugang zu den Denkmallisten erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.htm *Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014, GVOBl. Schl.-H. Ausgabe 29. Januar 2015

  • Datensatz zum Thema Archäologische Interessengebiete für das Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck. Der Dienst liefert Kartierungen der bisher erstellten archäologischen Interessengebiete der Gemeinden des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Bei den als archäologische Interessengebiete ausgewiesenen Bereichen handelt es sich gem. § 12 (2) 6 des Gesetzes zum Schutz der Denkmale vom 30.12.2014 (DSchG SH 2015) um Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Die archäologischen Interessensgebiete geben Aufschluss, ob das Archäologische Landesamt SH bei Maßnahmen gemäß Denkmalschutzgesetz beteiligt werden sollte und ggfs. eine denkmalrechtliche Genehmigung benötigt wird. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen mit Erdarbeiten in Interessensgebieten ist eine frühzeitige Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein (ALSH) angeraten. Bei großflächigen Maßnahmen und Planungen ist das ALSH darüber hinaus auch außerhalb von Interessengebieten zu beteiligen. In archäologischen Interessengebieten sind archäologische Denkmale bekannt und es besteht der begründete Verdacht auf bisher noch nicht entdeckte. Dieser Sachverhalt wird durch das ALSH geprüft. Grundlage der Ausweisung von archäologischen Interessengebieten sind u. a. Funde, Fundstellen, Denkmale, Ortsnamen, historische Karten und Berichte sowie die laufende Forschung. Grundsätzlich können sich aber auch außerhalb von archäologischen Interessengebieten noch nicht bekannte Kulturdenkmale befinden. Ein Großteil der im Boden erhaltenen Denkmale ist unbekannt. Deshalb werden die archäologischen Interessengebiete bei neuen Erkenntnissen aktualisiert und fortgeschrieben. Gemeinden in denen noch keine archäologischen Interessengebiete angezeigt werden, sind somit nicht frei von archäologisch relevanten Bereichen, sondern lediglich noch nicht bearbeitet. Daher ist auch hier eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein erforderlich. Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.html

  • Datensatz zum Thema Schutzgebiete für das Bundesland Schleswig-Holstein mit Ausnahme der Hansestadt Lübeck. Die Datenserie beinhaltet Daten aller derzeit in ihrer Ausdehnung, Erhaltung und wissenschaftlichen Qualität hinreichend bekannten archäologischen Kulturdenkmale (aKD) und aller als Schutzzonen ausgewiesenen archäologischen Welterbestätten und Grabungsschutzgebiete (GSG). Die archäologischen Kulturdenkmale sind nach §§ 8 (1) und 24 DSchG SH 2015 *, die Schutzzonen nach §§ 10 und 24 DSchG SH 2015 in einer Denkmalliste verzeichnet. Die Denkmallisten und die darauf basierenden Schutzflächenkartierungen sind nicht abschließend, da jederzeit mit der Aufdeckung bislang verborgener und somit noch nicht bekannt gewordener archäologischer Kulturdenkmale zu rechnen ist. Für diese besteht eine gesetzliche Meldepflicht (§ 15 Abs. 1 DSchG SH 2015). Grundsätzlich ist der gesetzliche Schutz nicht von der Eintragung in die Denkmalliste und der daraus resultierenden Kartierung abhängig (§ 8 Abs. 1 DSchG SH 2015), sondern gilt für alle Objekte, die den Kriterien eines archäologischen Kulturdenkmals (§ 2 Abs. 2 DSchG SH 2015) entsprechen. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen, die archäologische Kulturdenkmale direkt betreffen oder betreffen können oder die geeignet sind, den Eindruck eines Kulturdenkmals durch Veränderung der Umgebung wesentlich zu beeinträchtigen und alle beeinträchtigenden oder gefährdenden Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten ist eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein bzw. der unteren Denkmalschutzbehörden nach §§ 4 und 12 DSchG SH 2015 erforderlich. Ausführliche Informationen sowie Zugang zu den Denkmallisten erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.htm *Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014, GVOBl. Schl.-H. Ausgabe 29. Januar 2015

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